Und dann noch die „Freitagsfrage“ zum RVG
„Hallo lieber Herr Kollege,
hier habe ich eine Konstellation, die ggf. über Ihr RVG-Rätsel gelöst werden kann (oder man Referendare damit quält), denn ich vermag es nicht:
Mein Mandantin kommt zu mir mit einer Anklageschrift und einem Strafbefehl, jeweils wegen Vorwurfs Unfallflucht. Gegen den Strafbefehl hat ein Kollege bereits Einspruch eingelegt, die Mandantin ist aber mit der bisherigen Beratung unzufrieden und hat dessen Mandat gekündigt. Wegen eines weiteren Vorfalls erfolgte die Anklage. Dort wird neben der Anklage die Verbindung beider Verfahren beantragt, also „das Hauptverfahren zu eröffnen und dieses Verfahren mit dem dort bereits anhängigen Verfahren xxxx zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.“.
Ich melde mich beim AG zu beiden Verfahren, danach erfolgt ein Beschluss zur Verbindung beider Verfahren und ich erhalte Akteneinsicht. Nach Sezierung der Beweislage erfolgt auf umfangreichen Schriftsatz nun die erfreuliche Verfahrenseinstellung insgesamt nach § 153a StPO.
Was kann ich hier abrechnen?“
Im Falle einer Verbindung bleiben die einzelnen Verfahren bis zur Verbindung eigenständige, getrennte Angelegenheiten. Bis zur Verbindung verdient der Rechtsanwalt die Gebühren also gesondert für jedes Verfahren. Nach der Verbindung werden die Verfahren zu einem einzigen Verfahren zusammengeführt, sodass es sich ab diesem Zeitpunkt nur noch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit handelt.
Verfahren 1 bis zur Verbindung: VV 4100, VV 4106, VV 7002, VV 7008
Verfahren 2 bis zur Verbindung: VV 4100, VV 4106, VV 7002, VV 7008
Verfahren 1 + 2 ab Verbindung: Die Zusatzgebühr VV 4141 fällt wohl nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.