Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar heute zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG:
Gefragt wurde:
Betroffener sieht sich im behördlichen Anhörungsverfahren einem eintragungspflichtigen Vorfahrtsverstoß ausgesetzt.
Nach anwaltlicher Einlassung „erlässt“ die Bußgeldstelle lediglich eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld(angebot). Dies hat der Betroffene akzeptiert.
Ist in diesem Fall die Nr. 5115 VV RVG angefallen?