Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich für die Nebenkläger die beiden Adhäsionsanträge ab?. Die Frage hatte ich am Freitag gestellt.
Nachdem der Kollege dann (auch) meine Zwischenfrage beantwortet hatte, habe ich folgende Antwort gegeben:
„So, nachdem dann alle Zwischenfragen geklärt sind, meine ich Folgendes:
Nr. 4100 VV RVG
ggf. Nr. 4104 VV RVG, je nachdem, wann Sie ins Verfahren eingestiegen sind und die gerichtliche Verfahrensgebühr, jeweils mit Zuschlag nach Nr. 1008 VV RVG,
Terminsgebühr ohne Zuschlag nach Nr. 1008 VV RVG –
Nr. 4143 VV RVG. Wegen des Gegenstandswertes verweise ich auf RVGreport 2018, 282, den Beitrag finden Sie hier: Anwaltsvergütung im strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsverfahren.:
Nr. 7002 VV RVG – ggf. 3 x Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren und Adhäsionsverfahren.“
Und dann – natürlich 🙂 <<Werbemodus an>>: Eingehend sind die Fragen auch bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, bearbeitet. Zur Bestellung geht es hier: