Und dann noch die Gebührenfrage. Heute geht es mal wieder Gebühren im OWi-Verfahren, und twar insbesondere auch wohl um die zusätzliche Verfahrensgebühr, und zwar um die Nr. 5115 VV RVG.
Hier die Anfrage des Kollegen:
„Moin Herr Kollege Burhoff,
nach einem Verkehrsunfall erhielt mein Mandant von der Polizei eine Beschuldigtenanhörung zur fahrlässigen Körperverletzung. Mit Einlassung direkt gegenüber der Polizei wurde der Vorwurf mit Ausführungen zurückgewiesen und bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt, vorsorglich Akteneinsicht – ich weiß, grundsätzlich gehe ich anders vor, hier war m.E. die Sachlage eindeutig. Ich erhielt von der StA Akteneinsicht, dann stellte ich erneut Antrag auf Einstellung. Ich erhielt dann das Schreiben der StA über die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO und die Abgabe wegen der möglichen OWi-Angelegenheit an den Landkreis übermittelt. Vom LK erhielt ich dann zeitnah die Mitteilung der Einstellung gem. § 47 OWIG.
Gegenüber der RS-Versicherung rechnete ich das Strafverfahren einschließlich Zusatzgebühr (Einstellung) etc. ab, was sie auch voll bezahlte. Ferner rechnete ich auch das OWi-Verfahren (Verfahrensgeb., Nr. 5103 und Zusatzgebühr Nr. 5115, 5109; PEP) ab. Dies wurde insgesamt von der pp.-RS-Vers. abgelehnt, da weder eine Anhörung noch ein Bußgeldbescheid ergangen, sondern das Verfahren sogleich dort eingestellt worden sei. Es seien keinerlei Tätigkeiten im Bußgeldverfahren entfaltet worden. Eine Mitwirkung sei nicht entfaltet worden. Ich wies darauf hin, dass ich selbstverständlich meinen Mandanten von der Abgabe an den LK und später von der Einstellung unterrichtet hätte und meine Anträge auf Einstellung des Verfahrens (nicht etwa Abgabe an den LK) lauteten und somit fortwirkten. Hier verweist die pp. auf das AG Dresden v. 9.3.22 – 217 OWi 635 Js 16243/21, wonach angeblich eine Einlassung im Strafverfahren nicht zugleich als eine Einlassung im Bußgeldverfahren gewertet werden dürfe. Ich hielt nochmals entgegen, dass letztlich jede Mitwirkung ausreiche (und verwies etwa auf Burhoff Anm. StRR 2022, 37 ff.). Die pp. beharrt auf ihre Position und zahlt weiterhin nichts mehr. Zu Recht? „
Ich habe aus der Anfrage den Namen der RSV gelöscht. Wir wollen ja nun kein RSV-Bashing betreiben. Dafür besteht überhaupt kein Anlass. 🙂