Und dann zum Tagesschluss eine weitere Entscheidung aus dem Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO. Hier sind die Akten ziemlich knapp vorgelegt worden, jedenfalls hatte die Hauptverhandlung schon begonnen. Dazu sagt das OLG Brandenburg im OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.01.2024 – 2 Ws 5/24 – dann: Jetzt gibt es keine Entscheidung mehr:
„Eine Haftprüfungsentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, weil der Fristablauf nach § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO derzeit ruht und nach der gefestigten Rechtsprechung (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 121 Rn. 5 m. w. N.), der sich auch der Senat anschließt, die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im besonderen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich mit dem Beginn der Hauptverhandlung in der anhängigen Sache endet. Der Senat teilt die Auffassung, dass ab diesem Zeitpunkt nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 121, 122 StPO ein Bedürfnis, die Fortdauer der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht im besonderen Haftprüfungsverfahren überwachen zu lassen, nicht mehr besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2020 – H 7 Ws 54/20, BeckRS 2020, 14088, Rn. 6 m. w. N.; OLG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 Hes 2/20, BeckRS 2020, 36498 Rn. 7 m. w. N.; KK-StPO/Gericke, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 121 Rn. 31 m. w. N.). Vielmehr obliegt es dem Tatgericht, während der Dauer der Hauptverhandlung im Rahmen des § 120 Abs. 1 StPO jederzeit von Amts wegen die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 11; OLG Bremen, a. a. O., Rn. 7).“