Und als zweite Entscheidung aus dem Komplex „Corona-Nachbereitung“ etwas aus dem Arbeistrecht – ja , richtig: Arbeitsrecht 🙂
Es handelt sich um das BAG, Urt. v. 14.12.2023 – 2 AZR 55/23. Es betrifft die Frage der Zulässigkeit einer fristlosen Kündung eines Arbeitsverhältnisses nach einer (entdeckten) Täuschung über die Impffähigkeit.
Fristlos gekündigt worden ist das Arbeitsverhältnis einer Krankenschwester.Die hatte sich wegen Bedenken gegen die Corona-Impfung nicht impfen lassen wollen. Um das zu erreichen, hat sie im Internet nach einer Möglichkeit, gesucht trotz der bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht den Arbeitsplatz im Krankenhaus auch ohne die mRNA-Impfung zu behalten. Sie hat deshalb ein von einer (vermeintlichen) Ärztin unterschriebenes Attest erworben, in dem ihr vorläufige Impfunfähigkeit bescheinigt wurde. Ohne Überprüfung durch ein Allergiegutachten könne eine Impfung gegen das Covid-Virus schwerwiegende, wenn nicht sogar tödliche Wirkung haben. Entgegen dieser Bescheinigung hatte aber keine Kommunikation zwischen der Krankenschwester und das Attest ausstellenden Ärztin stattgefunden. Die Krankenschwester hat dieses Attest bei ihrem Arbeitgeber eingereicht, der es dann Gesundheitsamt vorgelegt hat.
Dort wurde die Fälschung als solche erkannt, weil die ausstellende Ärztin überhaupt nicht existierte. Der Arbeitsgeber hat daraufhin fristlos gekündigt. Dagegen die Kündigungsschutzklage der Krankenschwester, die beim ArbG Erfolg hatte. Das LAG hat dann aber die Kündigung bestätigt. Die Revision der Krankneschwester hatte beim BAG keinen Erfolg
Hier der Leitsatz der Entscheidung:
Ein in der Patientenversorgung eingesetzter Arbeitnehmer, der im Geltungsbereich von § 20a IfSG idF vom 10. Dezember 2021 wahrheitswidrig behauptet, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er vorläufig nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden könne, verletzt in erheblicher Weise eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht..
Ich empfehle im Übrigen die Entscheidung dem Selbststudium: Das BAG führt darin u.a. aus, dass die Täuschung über die Impffähigkeit grundsätzlich für nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet, sei, einen irreparablen Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu begründen. Ob sich die Krankenschwester tatsächlich für impfunfähig hielt oder ob sie sich mit der Vorlage des falschen Attests strafbar gemacht habe, sei irrelevant. Maßgeblich sei, dass sie den Eindruck erweckt habe, sie sei ärztlich untersucht und für impfuntauglich befunden worden.