Und dann am Montagnachmittag – vielleicht liest es ja doch der ein oder andere Kollege auch am Rosenmontagnachmittag – dann hier noch die Lösung zu dem Rätsel vom vergangenen Freitag. Da hatte ich zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?
Und darauf habe ich dann wie folgt geantwortet:
„Mit Abgabe an den Landkreis ist die Sache dort als Bußgeldsache anhängig. Dafür braucht man keine Anhörung und keinen BGB, das ist einfach RVG J. Alle danach erbrachten Tätigkeiten gehören ins Bußgeldverfahren, also Teil 5 VV RVG und führen zur Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG. Es reicht also die Info an den Mandanten, mit dem Sie ja im Zweifel auch sonst nach der Abgabe noch gesprochen haben. Ihre Tätigkeit muss nicht aktenkundig sein.
Und zur Nr. 5115 VV RVG. M.E. ist das ein Fall der fortwirkenden Mitwirkung. Dazu unser RVG-Kommentar bei Nr. 5115 VV RVG Rn. 10:
„Der Grad der anwaltlichen Mitwirkung ist im Bußgeldverfahren – ebenso wie im Strafverfahren – unerheblich, insbesondere reicht es aus, wenn eine in einem zuvor durchgeführten Strafverfahren bzw. in einem vorherigen Verfahrensabschnitt des Bußgeldverfahrens abgegebene Einlassung fortwirkt und (auch) zur (späteren) Einstellung des Bußgeldverfahrens führt (BGH, AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = JurBüro 08, 639 = DAR 2009, 56 m. Anm. N. Schneider = StRR 2009, 77 m. zust. Anm. Burhoff; OLG Stuttgart, AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320 = StRR 2010, 440; LG Cottbus, RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186; LG Hamburg, AGS 2008, 59 = DAR 2008, 611; LG Köln, AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Stralsund, AGS 2005, 442 = RVGreport 2005, 272; LG Trier, StraFo 2007, 306; [grds. auch] AG Dresden, Beschl. v. 9.3.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21, AGS 2022, 262; AG Stadtroda, RVGreport 2016, 21 = AGS 2016, 8 = StRR 2016, Nr. 7 S. 22; AG Zossen, AGS 2009, 72 = RVGreport 2009, 188 = VRR 2009, 200).“
Bei der pp. wundert mich allmählich nichts mehr.“
Und wenn ich schon auf den RVG-Kommentar verweise, dann auch hier: <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Möglichkeit, Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, hier bestellen zu können. Gibt es auch als sog. Mängelexemplar. <<Werbemodus aus>>.