Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder zur Nr. 4141 VV RVG, und zwar heute zur Höhe der Gebühr bzw. zu einer Vergütungsvereinbarung, und zwar:
„Hallo,
ich habe einen Mandanten wegen des Verdachts der Vergewaltigung verteidigt. Das Verfahren wurde nach unserer ausführlichen Stellungnahme nebst Vorlage von Beweismitteln nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Zur Höhe der Vergütung vereinbart haben wir:
„Als Vergütung wird aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der besonders hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber das Vierfache der gesetzlichen Höchstrahmengebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart.“
Kann ich jetzt die 4141 nach dem Höchstrahmensatz der 4104 VV x 4 berechnen oder muss ich da dennoch die Mittelgebühr der 4104 x4 nehmen, weil es eben eine Festgebühr ist?“