Am Freitag vor Weihnachten hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der hohen Auslagenforderung?
Hier dann meine Antwort:
„Es handelt sich um den Kostenansatz. Rechtsmittel dagegen laufen über § 66 GKG.
Niederschlagung der Kosten kann über § 21 GKG erfolgen, dessen Anwendungsbereich ich im Moment nicht sehe. Dann kann es gehen über § 10 KostVfG:
Die zu erbringenden Tätigkeiten werden nicht mehr von der Bestellung zum Pflichtverteidiger erfasst. Die Tätigkeiten werden für den Pflichtverteidiger in Teil 4 VV nicht mit einem Festbetrag genannt (s.a. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 Rn 133 m.w.N.).“