Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erfolgreiches Beschwerdeverfahren – welche Gebühren? – aus dem Rechtspflegerforum eingestellt.
Daruaf war geantwortet worden:
„In Strafsachen gibt es für Beschwerden keine gesonderte Gebühr. Der Arbeitsaufwand des Verteidigers wird mit der entsprechenden Erhöhung der Verfahrensgebühr abgegolten. Deine RAin muss daher eine Abrechnung nach der sogenannten Differenztheorie vorlegen.
Hierbei muss sie eine Verfahrensgebühr für das gesamter Verfahren einschließlich Beschwerdeverfahren bestimmen und sodann fiktiv eine Verfahrensgebühr für das Verfahren ohne Beschwerde. Die Differenz aus beiden Gebühren ist der Teil, der auf das Beschwerdeverfahren entfällt und einschließlich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse erstattungsfähig.“
Das wäre auch meine Antwort gewesen. Zusätzlich hätte ich die Rechtsanwältin wegen ihrer Kreativität „gelobt“ 🙂 . Die Nr. 4139 VV RVG geltend zu machen ist schon kreativ, da muss man erst mal drauf kommen 🙂 .