Und dann noch die Gebührenfrage:
Mandant von mir kommt nach beendetem Verfahren damit zu mir. Während es mir wieder mal die Zornesröte ins Gesicht treibt, wie ich und wie der Sachverständige entlohnt werden, hat mein Mandant damit ein ganz anderes Problem:
Die Auslagen sind um den Faktor 10 höher als seine Strafe. Immerhin darf er die gesamt 9.000 EUR von seinem Bürgergeld in Raten a 75 EUR € abzahlen, ist also in gut 10 Jahren damit fertig.
Rate ich ihm recht, wenn ich sage, die 600 EUR dringend zahlen, damit hier keine Ersatzfreiheitsstrafe droht (also im Verwendungszweck ausdrücklich auf „Geldstrafe“ schreiben). Und nach 8 Monaten das Gericht dann auf die Pfändungsfreigrenzen verweisen und die Zahlung einstellen?
Oder kann man irgendwas gegen die Gutachtergebühren machen, wenn er auf §§ 20, 21 begutachtet wurde und immerhin ein §21 festgestellt wurde?“
Lösung gibt es dann am Mittwoch. Ist schließlich Weihnachten 🙂 .