Und dann noch das letzte Gebührenrätsel des Jahres 2023. Das stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ und befasst sich mal wieder mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG, und zwar:
„VV Nr 4141 entstanden?
In der Hauptverhandlung wurde vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Auflage: 450 EUR in 6 Monaten.
Nach einem Jahr meldet sich der Nachfolger des damaligen Richters und meint: Ist ja noch gar nicht gezahlt worden … ob das bewußt so ist und wir doch eine neue Verhandlung wollen? Ich sage Aufklärungsbemühungen zu.
Ich frage den Mandanten. Der dachte, er bekommt noch irgendwie eine Zahlungsaufforderung mit Kontoverbindung und Überweisungszweck und so und hat dann wegen schwererer Krankheit das Ganze vergessen. Ich erläutere dies dem Richter. Er will mit der StA sprechen, ob sie trotz Zeitablauf weiterhin zustimmt. StA stimmt zu und Richter sagt mir, sie soll jetzt einfach schnell zahlen. Es folgt die endgültige Einstellung.
Ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden? Nach einem Jahr wäre ja eine neue Hauptverhandlung notwendig und nicht nur ein Fortsetzungstermin. Habe ich genug mitgewirkt, damit die neuerliche Hauptverhandlung entbehrlich wurde? Oder ist das ein Fall von Absatz 2?2
Auflösung dann im nächsten Jahr am Dienstag, 02.01.2024