Vor dem 3. Adventswochenende dann hier noch das RVG-Rätsel mit einer recht frischen Frage eines Kollegen, und zwar:
„Guten Tag Herr Burhoff,
ich habe eine gebührenrechtliche Frage, die sich um die Pflichtverteidigung und die Rücknahme einer Anklage dreht.
Ich bin einem jugendlichen Mandanten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Ihm wird vorgeworfen an einem Raub als Mittäter teilgenommen zu haben. Tatort ist pp 1 in Thüringen.Zum Zeitpunkt der Beiordnung hat der Mandant in Niedersachsen im Zuständigkeitsbereich des AG pp 2 gewohnt.
Er kommt dann in eine Jugendeinrichtung in Sachsen-Anhalt im Zuständigkeitsbereich des AG pp. 3. Die dafür zuständig StA pp 4 erhebt Anklage beim AG pp. 3.
Das AG pp. 3. will die Sache wegen des Umfangs der Zeugenvernehmung an das LG pp 4 abgeben.
In der Zwischenzeit zieht der Mandant wieder in den Zuständigkeitsbereich des AG pp 2.
Daraufhin nimmt die StA pp. 4 die Anklage zurück, gibt die Akte an die nun zuständige StA pp 2 ab, die dann zum AG pp. 2 Jugendschöffengericht Anklage erhebt.
Habe ich durch die erneute Anklage zu einem anderen Gericht nun zweimal die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG verdient?
Ihre Anmerkung zu LG Duisburg 12.9.11, 31 KLs 183 Js 318/10 (39/10) habe ich gefunden, doch da ist die Anklage nach Rücknahme zum gleichen Gericht erfolgt.“