Am Freitag hatte ich die aus der Strafverteidiger-Gruppe bei Facebook stammende Frage: Ich habe da mal eine Frage: Sind die „Schwurgerichtsgebühren“ entstanden?, eingestellt.
Dazu hatte es einige Nachfragen gegeben:
„Ich: Ich verstehe jetzt nicht, worum es geht. Über die Gebühren an sich oder um den Zuschlag.
Fragesteller: Es geht um die Gebühren, Verfahrensgebühr und Terminsgebühren….ich hatte die „normalen“ Verteidigergebühren in der Tatsacheninstanz abgerechnet.
Ich: Und was war der Vorwurf? War die Jugendkammer als „Schwurgericht“ tätig oder als allgemeine Strafkammer?
Fragesteller: 3. Große Jugendkammer im Sicherungsverfahren. ·Auch große Jugendkammer im Tatsachenverfahren…Vorwurf Sex. Missbrauch u.a.“
Dann meine Antwort:
„Dann hat der Rechtspfleger Recht. Die „Schwurgerichtsgebühren“ der Nr. 4118 ff. RVG können nach Vprbem. 4.1 VV RVG Abs. 1 zwar auch im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung entstehen. Sie entsteht nach Nr. 4118 VV RVG für Verfahren bei der Jugendkammer aber nur, „soweit diese in Verfahren entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichte gehören“. Und das ist eben bei einem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht der Fall.“