Und dann zum Tagesschlus am Freitag – wie gewohnt – die Gebührenfrage:
Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung, Diese war im Ursprungs-Urteil vorbehalten worden. Sache wird beim Landgericht, 3. große Jugendkammer, verhandelt.
Nach einigen Sitzungstagen folgt das Urteil: Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung wird abgesehen.
Ich rechne meine Pflichtverteidiger Gebühren, insbesondere die Terminsgebühren, nach Nr. 4121 VV RVG ab, mit Haftzuschlag. ll.