Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe drei Nebenkläger vertreten, welche Gebühren? Und hier dann die Antwort:
„Moin,
wenn ich es richtig sehe, müsste das ein Fall der Nr. 1008 VV RVG sein, also Erhöhung der Verfahrensgebühr.
Mehr als GG, VG + 30 % + 30 % + TG gibt es nicht. Ich denke, dass Die Staatskasse GG, VG und TG gezahlt haben. Rest müsste dann die RSV zahlen.
Soll ich mal bei Herrn Volpert fragen?“
Und ich habe bei Herrn Volpert, meinem Co-Autor gefragt. Das mache ich, wenn es um Kostenfestsetzung immer 🙂 . Und hier dann seine, etwas abweichende Antwort:
„Moin,
weil es erst drei Ermittlungsverfahren bei der Polizei gab, war er in drei Angelegenheiten tätig.
Die Staatskasse hat für Ermittlungsverfahren A bezahlt. B und C müssten die dort angefallenen Gebühren selbst zahlen, die RSV springt ja erst für das gerichtliche Verfahren ein.
Im gerichtlichen Verfahren hat die Staatskasse GG, VG und TG gezahlt. Den Rest, das ist die Erhöhung VV 1008 bei der VG – richtigerweise wohl 60 % Erhöhung -, müsste dann die RSV zahlen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten müsste alles abgerechnet werden, also auch die drei Ermittlungsverfahren als eigene Angelegenheiten sowie im gerichtlichen Verfahren VG einschließlich Erhöhung. Anzurechnen auf den Erstattungsanspruch ist, was an Gebühren für Mdt. A aus der Staatskasse erhalten wurde.“
Mit den drei Angelegenheiten hat er wohl Recht.
Und ich verweise dann mal wieder auf <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsache, 6. Aufl., 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.