Und dann hier die Freitagsfrage zum Gebührenrecht, und zwar:
„Guten Abend Herr Kollege Burhoff,
ich habe ein kleines Problem: In einem kurzfristig übernommenen Strafverfahren bin ich im Haftbefehlverkündungstermin am 27.09.2023 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden.
Die Hauptverhandlung sollte ursprünglich am 06.10.2023 sein, wurde aber auf den 04.10.2023 vorgezogen, da ich am 06.10.2023 verhindert war. Das Gericht wollte/konnte die Akten nicht mehr schicken (per Post zu knapp wegen Wochenende und Feiertag, Fax und BeA ging vom Gericht aus nicht), so dass ich diese abgeholt habe.
Dass das wahrscheinlich nicht unter Nr. 4102 VV/RVG fällt (obwohl eine kurze Erörterung mit der Richterin vor Ort erfolgt ist), ist mir eigentlich klar. Doch was ist mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld?
Gefunden habe ich nur den LG Dessau-Roßlau Beschl. v. 30.6.2015 – 2 Ks 111 Js 24024/11. Der passt bei mir aber nicht, da ich nicht früher Akteneinsicht nehmen konnte.“