Und als zweite Entscheidung kommt hier dann der OLG Celle, Beschl. v. 21.08.2023 – 2 W 107/23. Ergangen ist der Beschluss in einem zivilrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren.
Es geht um die Zulässigkeit von materiellrechtlichen Einwendungen. Dazu sagt das OLG:
Materiellrechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind – auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages – nur berücksichtigungsfähig, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können .
Begründung des OLG: Da das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck hat, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; hierfür steht der Weg über § 775 Nr. 4, 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) offen (u.a. BGH NJW-RR 2007, 422; MDR 2014, 865 f.) Eine Ausnahme ist nur für Einwände zu machen, deren tatsächlichen Voraussetzungen unstreitig sind oder vom Rechtspfleger bzw. von der Rechtspflegerin ohne Schwierigkeiten aus den Akten zu ermitteln sind [BGH, a.a.O.).
Eine solche Ausnahme hat das OLG hier verneint. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, der sich in dem Rechtsstreit selbst vertreten hat, hatte gegen die von der Klägerin beantragte Kostenfestsetzung maßgeblich eingewandt, es existiere kein Honoraranspruch der Klägervertreter gegenüber der Klägerin, weil der Anwaltsvertrag mit der Klägerin wegen Vorliegens einer Interessenkollision gemäß § 134 BGB i. V. m. § 43a BRAO nichtig sei. Dazu hatte er u.a. auf 21 eng beschriebenen Seiten Ausführungen gemacht. Die Klägervertreter haben die Behauptung eines Interessenkonflikts zurückgewiesen. Damit erweist sich – so das OLG – der Sach- und Streitstand zur behaupteten Interessenskollision als streitig. Es verbleibt also bei dem Grundsatz zu bleiben, dass diese Frage eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt, die im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht zu prüfen ist.