Und dann die Frage zum Tagesschluss am Gebührenfreitag. Ganz frisch aus einer meiner FB-Gruppen, zum Glück, denn mein Ordner war leer. Hier dann:
„Guten Morgen,
1.) Heranwachsender wird im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe und Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Diese Entscheidung wird später nach § 31 JGG einbezogen in eine Entscheidung, mit der der Angeklagte zu einer Jugendstrafe mit Strafaussetzung verurteilt wurde. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wurde abgesehen.
2.) StA mahnt Zahlung von Geldstrafe und Verfahrenskosten aus dem Strafbefehl an. Ich weise die StA auf die Einbeziehung hin.
3.) In einem weiteren Schreiben mahnt die StA nur noch die Zahlung der Verfahrenskosten an und droht mit Zwangsmaßnahmen. Gleichzeitiger Hinweis der StA, dass die Geldstrafe durch die Einziehung entfallen ist.
4.) Antrag von mir an das AG nach § 458 StPO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. AG erlässt Beschluss, mit dem die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Keine Kostenentscheidung.
5.) FRAGE: Lohnt die sofortige Beschwerde, weil die Auferlegung der Kosten unterlassen wurde? Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung fällt nicht unmittelbar unter § 464 Abs. 1 StPO, wonach eine Kostenentscheidung getroffen werden muss, aber in anderen Verfahren werden §§ 464 ff. StPO ja – gerade zum Nachteil des Beschwerdeführers – analog angewendet.
Oder bin ich hier auf dem Holzweg?“