Und dann noch die (Gebühren)Frage, und zwar heute:
„….. bitte erlauben Sie, dass ich eine vergütungsrechtliche Frage an Sie richte. Vermutlich ist die Antwort einfach, doch scheine ich den Wald vor lauter Bäumen nicht zu sehen:
Für meinen Mandanten habe ich bereits die Erstattungspflicht aus der Staatskasse feststellen lassen. Zugrunde lag eine, nicht mehr zu trennende, Verteidigung gegen den Hauptvorwurf der Geldwäsche, aber auch und gerade gegen die Anordnung des Vermögensarrests. Der Gegenstandswert beträgt einige Millionen, so dass die Gebühr nach 4142 deutlich 5-stellig ist (auch bei Anwendung von 2/3, wie es herrschende Meinung zu sein scheint – auch wenn mich das in der Sache nicht überzeugt).
Nun zu meiner Frage: Ist die Erstattung durch das tatsächlich vereinbarte pauschale Verteidigerhonorar gedeckelt? Wenn also das Honorar „ausnahmsweise“ unter der Vergütung nach RVG liegt?
Eine eindeutige Antwort finde ich nur für den umgekehrten Fall, so etwa OLG Hamm, Urt. v. 29.1.2021 – I-11 U 41/20:
„Der ehemalige Beschuldigte kann nach den §§ 2, 7 StrEG für seine Verteidigerkosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen. Eine etwaig vereinbarte höhere Vergütung ist nach diesen Vorschriften nicht zu entschädigen.„