Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind nach Rücknahme des Einspruchs abzurechnen?
Und der Kollege hat auf seine Frage folgende „Kurzantwort“ bekommen:
„Moin, m.E. ja. Ich sehe nichts, was dem entgegenstehen könnte.“
Und wer es nachlesen möchte, der kann es <<Werbemodus an>> hier im Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021 tun, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>