Und hier dann meine Antwort auf die Frage vom vergangegen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem EuGH und der Belehrung des Mandanten?.
Sie lautete:
„Moin,
sorry, hat etwas gedauert.
M.E. sollte der EuGH-Rechtsprechung doch mit der Verpflichtung (!) zur monatlichen Abrechnung Genüge getan sein. Was sollen Sie den noch mehr tun. Das ist m.E. doch transparenter als eine Schätzung bei Vertragsschluss.
Zudem: Das Übrige ist BGB 🙂 , das kann ich nicht (mehr). Aber: Ich würde die RV schon an ihrer Deckungszusage festhalten wollen. Warum soll insoweit auf einmal keine Bindung mehr bestehen. Die Höhe der vereinbarten Vergütung war doch bekannt. Das hat doch jetzt nichts mit der Rechtsprechung des EuGH zu tun. Ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob die Rechtsprechung nicht auf den Freistellungsanspruch „durchschlägt“.“