Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Rückwirkung der Beiordnung auch beim Nebenkläger?. Das war die Frage hier im Blog vom vergangenen Freitag.
Geantwortet habe ich wie folgt:
„OLG Koblenz ist richtig.
Celle hat nen Knall . Die Entscheidung überzeugt nicht. Das OLG stellt zwar die allgemeinen Grundsätze der PKH-Bewilligung zutreffend da, übersieht dann aber, dass im Strafverfahren die Sonderregelung des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG gilt, die in Verbindung mit der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG auch für den Nebenklagevertreter, der in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ausdrücklich genannt ist, die PKH-Bewilligung auch auf die Tätigkeiten erstreckt, die vor der Bewilligung erbracht worden sind. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung.
Durchfechten.“