So, und dann noch die RVG-Frage. Mal wieder aus einer FB-Gruppe, in der ich Mitglied bin. Gefragt wurde:
„Gebührenfrage: Ich habe den Geschädigten im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vertreten. Am ersten Verhandlungstag im Verfahren vor dem Schöffengericht wurde meinem Mandanten Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Anwalts nach § 397a Abs. 2 StPO bewilligt.
Aus naheligenden Gründen beschäftigt mich jetzt die Frage, ob die Rückwirkung der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Beiordnung für das Ermittlungsverfahren (§ 48 Abs. 6 S. 1 RVG) auch für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 2 StPO gilt.
Aufgrund eigenen Suchens finde ich nur
* positiv: OLG Koblenz vom 14.06.07, 2 Ws 300/07 und
* negativ: OLG Celle vom 13.11.2018, 2 Ws 426/18.
Kennt jemand weitere Entscheidungen?“