Und als zweite Entscheidung dann der schon etwas ältere OLG Bamberg, Beschl. v. 07.11.2022 – 1 Ws 629/22 – mir allerdings erst vor kurzem zugegangen. Er nimmt Stellung zur Rechtmäßigkeit der sog. Organisationshaft und zum Anspruch auf zeitnahe Unterbringung im Maßregelvollzug.
Folgender Sachverhalt: Mit Urteil des LG vom 30.03.2022, rechtskräftig seit 07.04.2022, wurde der Verurteilte, der am 09.07.2021 festgenommen worden war und sich seit 10.07.2021 in Untersuchungshaft befand, wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Verfügung vom 06.05.2022 wurde die Vollstreckung des vorgenannten Urteils eingeleitet.
Das verschlief „schleppend“; der Verurteilte befand sich zunächst in sog. Organisationshaft. Am 12.09.2022 beantragte der Verurteilte die Feststellung, dass die weitere Vollstreckung der Organisationshaft unzulässig ist, die Unterbrechung der Organisationshaft sowie die sofortige Entlassung des Verurteilten aus der Haft. Mit Beschluss vom 23.09.2022 stellte die Strafvollstreckungskammer des LG fest, dass die gegen den Verurteilten vollstreckte Organisationshaft mit Ablauf des 12.07.2022 rechtswidrig ist, ordnete die Unterbrechung der Organisationshaft an und erklärte, dass mit Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug vor Rechtskraft des Beschlusses das Verfahren erledigt ist. Dagegen die sofortige Beschwerde der StA, die keinen Erfolg hatte.
Ich stelle auch hier nur die Leitsätze ein und verweise wegen der Einzelheiten auf die recht umfangreiche Begründung des OLG im verlinkten Volltext:
1. Die Maßregelvollstreckung nach § 64 StGB ist unverzüglich nach Rechtskrafteintritt einer hierauf lautenden Entscheidung einzuleiten.
2. Wird ein Therapieplatz erst mittelfristig frei, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um einen (zeitlich früher) verfügbaren Behandlungsplatz, notfalls auch außerhalb des zuständigen Landschaftsverbands zu bemühen und, sofern dies erfolglos ist, ggf. auch um einen solchen außerhalb des jeweiligen Bundeslandes.
3. In der Regel darf die Organisationshaft über 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der auf Unterbringung nach § 64 StGB lautenden Entscheidung und 2 Monate nach der Mitteilung der Maßregelvollzugseinrichtung, dass ein Therapieplatz erst mittelfristig frei wird, nicht aufrechterhalten werden.
4. Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Organisationshaft einer Abwägung zwischen dem Gewicht der Verletzung des Interesses des Verurteilten an der unverzüglichen Umsetzung der konkret angeordneten Vollstreckungsreihenfolge einerseits und dem Schutz der Allgemeinheit andererseits zugänglich ist, bleibt offen.