Und hier dann eine Entscheidung, zu der der Satz passt: Neue(re) Technik führt zu neuen Problemen/Entscheidungen. Es geht in dem AG Schwerin, Urt. v. 05.04.2023 – 113 Js 799/23 OWi – nämlich um den Betrieb einer Drohne. Dazu hatte ich, wenn ich micht richtig erinnere, hier im Blog bisher noch keine Entscheidung.
Das AG stellt Folgendes fest:
„Die Hauptverhandlung hat folgende Feststellungen ergeben:
Der Betroffene nutze am 22.12.2021 gegen 18:14 Uhr in 17438 Wolgast, im Bereich der Straßen Am Fischmarkt / Oberwallstraße (B111) / Am Kai eine Drohne vom Typ DJI Mini 2, die mit einer Kamera ausgestattet war. Der Betroffene war im Besitz einer Haftpflichtversicherung mit dem Namen „P“ mit der Versicherungsschein-Nummer X bei der N AG, die insbesondere Sach- und Personenschäden bis 50 Mio. Euro, bei einem maximalen Auszahlungsbetrag je geschädigter Person bis zu 15 Mio. Euro, sowie Vermögensschäden bis 50 Mio. Euro, umfasste. An der Drohne war keine Registrierungsnummer angebracht. Der Betroffene steuerte die Drohne über eine Fernsteuerung von der Straße Am Fischmarkt von einem Punkt aus, der sich etwa 20 bis 40 m nördlich von der Oberwallstraße (B111) befindet. Die Oberwallstraße (B111) verläuft von Südwesten nach Nordosten in dem Bereich. Im östlichen Bereich verläuft unmittelbar angrenzend und parallel zur Straße der Peenestrom / Achterwasser. Die Drohne flog zunächst im Bereich südlich der Oberwallstraße (B111) / Am Kai. Dieser Bereich wird im Osten durch den Peenestrom / Achterwasser und im Süden/Südosten durch Bahnschienen umgrenzt. Die Straße Am Kai verläuft von der Oberwallstraße (B111) abgehend Richtung Südosten in dem Bereich. Die westliche Straßenseite Am Kai verläuft fast parallel in einem Abstand von etwa 35 m bis 50 m zum Peenestrom / Achterwasser. Im westlichen Bereich Am Kai befindet sich in einem Abstand von 15 m zur Oberwallstraße (B111) ein begrünter Halbkreis. Von dessen westlichstem Punkt aus befindet sich östlich der Peenestrom / Achterwasser in einem Abstand von etwa 60 m und im Südosten Bahnschienen in einem Abstand von etwa 60 bis 70 m. Die Bahnschienen queren die Straße Am Kai und verlaufen südsüdwestlich in nordnordöstliche Richtung in einem Abstand von etwa 30 m bis 80 m zur Oberwallstraße (B111). In diesem Bereich befand sich zugleich eine Versammlung mit über 1.000 Teilnehmenden, die zum Teil eng beieinanderstanden. Während des Rückholmanövers der Drohne aus dem südlichen Bereich der Oberwallstraße (B111) zum Betroffenen im nördlichen Bereich der Oberwallstraße (B111) überflog die Drohne die Oberwallstraße (B111).
Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die Drohne nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war und der notwendige Abstand zu der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße und der Bahnanlage nicht eingehalten war und dass er die Bundesfernstraße und die Menschenansammlung nicht hätte überfliegen dürfen.“
Auf der Grundlage verurteilt es den Betroffenen wegen
„fahrlässigen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht eines Flugmodells
in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bundesfernstraße
in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bundeswasserstraße
in Tateinheit mit dem fahrlässigen Betrieb eines Flugmodells innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu einer Bahnanlage
in Tateinheit mit dem fahrlässigen Überfliegen einer Menschenansammlung mit einem Flugmodell zu einer Geldbuße von 1.250,00 Euro verurteilt.“
Die Liste der angewendeten Vorschriften“ erspare ich mir – ist reichlich lang. Ebenso stelle ich die umfangreichen Gründe nicht ein, sondern verweise insoweit auf den verlinkten Volltext.
Was ich mir allerdings nicht erspare, ist die Frage: Wer sagt dem AG, dass die festgestellten Handlungen nicht „bußgeldbewährt“ sind, sondern „bußgeldbewehrt“? Oder sind da Rechtschreib-Änderungen an mir vorbeigegangen? Ob sich das AG Urteil „…. bewährt“ (hat), zeigt dann ggf. erst eine Rechtsbeschwerde beim OLG Rostock 🙂 .
Naja…billige Häme, zumal wenn der Blogbeitrag selbst mehrere Rechtschreibfehler enthält:
„Auf der Grundlage verurteiöt es den Betroffenen wegen…“ und dann die „2“ am Ende des Zitats statt der „Gänsefüßchen oben“…
Gruß
RK
Na ja, Rechtschreib- und Tippfehler ist ja wohl ein Unterschied…..