Am Freitag hatte ich gefragt:
Ich habe da mal eine Frage: Ich war für den Mandanten im Wald – Welche Erstattung gibt es dafür?
Hier meine Antwort:
„Also:
Zu a): Ich würde dir von dir erbrachten Tätigkeiten unter „Eigene Ermittlungen des Verteidigers “ fassen und insoweit einen Erstattungsanspruch des Mandanten hinsichtlich der dafür bei dir entstandenen Gebühren/Auslagen grundsätzlich bejahen. Du musst das natürlich ein wenig – oder auch ein wenig mehr – begründen, weil sonst im Zweifel die Erstattung der Auslagen abgelehnt wird. Schön wäre es, wenn du vorab beim Gericht einen (Beweis)Antrag gestellt hättest, was aber wahrscheinlich nicht der Fall ist. So bekommst du im Zweifel Probleme mit der Rechtsprechung zu den „eigenen Ermittlungen“, die ja hinsichtlich der Kostenerstattung recht streng ist. Du findest dazu einiges bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 4883 ff.
Ob du auch Tage- und Abwesenheitsgeld geltend machen kannst, erscheint mir zweifelhaft. Ich würde den Zeitaufwand eher unter die Verfahrensgebühr packen wollen.
b) Auch hier grundsätzlich ja, aber: Es gilt im Grunde dasselbe wie bei a). Es ist ja eine Gebührenerhöhung, die du mit eigenen Ermittlungen begründest.
Auf jeden Fall kommst du um (viel) Schreiberei nicht herum.“