Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich ggf. dem Mandanten Gebühren erstatten?
Geantwortet habe u.a. ich dem Kollegen wie folgt:
„Nein, das „Mosern“ des Bezirskrevisors hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum Mandanten.
Ich verweise auf: AG Charlottenburg, Urt. v. 03.03.2010 – 207 C 463/09. Da geht es zwar um eine RSV, die Ausführungen dürften aber entsprechend gelten. „
Und dann mal <<Werbemodus an>> mal wieder der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. Solche Fragen lassen sich natürlich mit dem Kommentar beantworten. <<Werbemodus aus>>.