Und dann noch die Frage am Freitag, und zwar heute zur Verjährung:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
in einem Verfahren, welches sehr lange bei Staatsanwaltschaft und Gericht lag, wurde meinerseits erst sehr spät, im Januar 2022, die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, welche schließlich am 01.03.2022 erfolgt ist.
Unter Hinweis auf die Kommentierung bei Ihnen RN. 2516 möchte man die Festsetzung meiner Gebühren für das Ermittlungsverfahren, mithin Grund- udn Verfahrensgebühr, absetzen. Gefühlt – und nicht nur weil es um meine Gebühren geht – empfinde ich dies als falsch für den Fall der Beiordnung.
Ich würde mich über eine Einschätzung Ihrerseits sehr freuen.“
Beigefügt war die Stellungnahme der Staatskasse zum Festsetzungsantrag des Kollegen, in der die Staatskasse meinte, es sei verjährt. Denn das Verfahren lief seit 2018. Da war der Kollege erstmals tätig geworden. Und vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren seien unterschiedliche Angelegenheiten mit unterschiedlicher Fälligkeit und unterschiedlichem Verjährungseintritt.
Entstanden ist der Anspruch, sobald er erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist grds. mit dem Eintritt der Fälligkeit der Fall. Diese richtet sich nach § 8 RVG – Erledigung des Auftrags/Beendigung der Angelegenheit. Hier ist unklar, an welchem Tag dies war (in der Regel Eingang der Anklage/des Strafbefehlsantrags bei Gericht). Es kommt darauf aber m. E. auch nicht an. Denn geltend gemacht konnte der Anspruch schlechterdings gegenüber der Staatskasse solange nicht, bevor der Kollege überhaupt beigeordnet wurde.