Und dann die erste Lösung 2023 zum letzten Gebührenrätsel 2022. Das lautete am vergangenen Freitag noch: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des Strafbefehlsantrag, oder: Bloß keinen lachenden Praktikanten.
Hier meine Antwort, mit der ich dann hoffentlich das Lachen des Praktikanten verhindert habe:
„….Zur Sache:
1. Sie brauchen eine Kostengrundentscheidung. Die müssten Sie beim AG beantragen (was Sie wahrscheinlich schon getan haben). Die KGE richtet sich dann nach § 467a Abs. 1 StPO, der im Fall der Rücknahme des Strafbefehlsantrags ebenfalls gilt (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 65, Aufl., § 467a StPO Rn 3). Das Verfahren müsste aber eingestellt worden sein, wovon ich ausgehe.
2. Die Gebühren richten sich dann nach den Nr. 4100, 4104, 4106 VV RVG. Wegen des Entstehens der Nr. 4106 VV RVG verweise ich auf die Anm. zur Nr. 4104 VV RVG – „bis zum Eingang des Antrags auf Erlasse eines Strafbefehls beim Gericht…“.
Je nachdem, wie die Fallgestaltung ist, kann altes oder neues, oder sowohl altes als auch neues Recht gelten (vgl. OLG Celle 1 Ws 51/22). Es kommt also auf die Art und Weise der Auftragserteilung an.
Zur Höhe kann ich nichts Konkretes sagen. Dazu fehlen mir die Einzelheiten. Aber auf jeden Fall Mittelgebühr, ggf. darüber hinaus, vor allem wegen der Problematik SV-Gutachten. Beantragen Sie lieber etwas mehr. Der Bezirksrevisor wird eh nach unten argumentieren und alles als ganz easy ansehen.
Für weitere Fragen gerne wieder melden.“