Und dann noch die Antwort auf die erste Gebührenfrage 2023, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Bringt das Hineinplatzen in eine Vernehmung eine Terminsgebühr?
Ich hatte geantwortet:
„M.E. müsste/sollte das gehen – nur ein Versuch macht kluch.
Ggf. etwas mehr „Futter“ betreffend den Ablauf bei: „Die Vernehmung wurde unterbrochen, ich konnte mich mit dem Mandanten im Nebenraum besprechen, weitere Angaben wurden nicht gemacht,….“ Vor allem: Hat man die Vernehmung noch einmal aufgenommen?2
Darauf hat der Fragesteller dann „nachgeliefert“:
„Danke, ich werde es versuchen… Vernehmung wurde wieder aufgenommen, um festzuhalten, dass er keine Angaben mehr machen wird… Habe etwas gezweifelt, weil ich da nur knappe 10 Minuten da war…“
Und ich habe dann auch noch einmal „nachgelegt“
„Das würde m.E. reichen. Wie lange die Vernehmung gedauert hatm ist egal. Es war ja keine Nr. 3, so dass es auf ein „Verhandeln“ ja nicht ankommt.“
Und natürlich gibt es auch in 2023 einen Werbemodus, also dann <<Werbemodus an>> für den Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVg Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.