Und zum Tagesschluss dann noch etwas zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Das AG Dortmund hatte sich in dem Verfahren mit den Angaben der Polizeibeamtinnen zur Messung etwas schwer getan und daher dann den Betroffenen mit AG Dortmund, Urt. v. 22.11.22 – 729 OWi-265 Js 1807/22-117/22 – frei gesprochen.
Hier die Leitsätze der AG-Entscheidung, die vom AG mitgeteilt worden sind. Ich habe sie um die „*“ „bereinigt“:
- Es ist bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit über eine Strecke von 1000 m bei einem Verfolgungsabstand von 100 m auf einer BAB nicht plausibel, dass einerseits die Messstrecke, andererseits der gleichbleibende Abstand der Fahrzeuge und schließlich eine durchgehende Tachometerbeobachtung durch zwei Polizeibeamtinnen ohne jegliche Kommunikation untereinander zuverlässig festgestellt werden kann. Bei einer durchgehenden Tachometerbeobachtung sowohl durch die Beifahrerin als auch die Fahrerin sind eine durchgehende Beobachtung des Fahrzeugs des Betroffenen, eine durchgehende Kontrolle des gleichbleibenden Abstandes des Polizeifahrzeuges und schließlich eine gleichzeitige Feststellung der Messstrecke nach menschlichem Ermessen nicht möglich, zumal zur Nachtzeit.
- Zur Nachtzeit und ohne Umgebungsbeleuchtung kann ohne weitere Beleuchtungs-quellen, die die Fahrzeugkonturen eines Fahrzeuges aufhellen, anerkanntermaßen nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeugkonturen eines gemessenen 100 m entfernten Fahrzeugs erkennbar sind. Die bloße Erkennbarkeit von Rücklichtern reicht nicht aus, um zuverlässig eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit durchführen zu können.