Und dann – es ist Montagnachmittag – noch die Lösung zum Gebührenrätsel vom vergangenen Freitag. Die Frage lautete: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mit den “alten” Gebührensätzen zufrieden sein?
Ich habe dem Kollegen geantwortet:
„Moin,
grundsätzlich ist das leider so und das ist in diesem Fall auch ungerecht. Es gibt zu der Problematik auch keine für Sie günstige Rechtsprechung. Eher im Gegenteil. Das OLG Hamm hat 2004/2005 entschieden, dass man das auch nicht über die Pauschgebühr ausgleichen kann (vgl. hier: OLG Hamm, Beschl, v. 22. 09. 2005, 2 (s) Sbd. VIII – 181/05). Beschluss ist, wenn ich mich richtig erinnere, von mir 🙂 .
Ob der Weg der Entpflichtung und dann erneute Beiordnung ein Weg ist, die Ungerechtigkeit zu beseitigen, wage ich zu bezweifeln. Denn man wird Ihnen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung entgegen halten, dass das nur eine „Scheinentpflichtung“ war, um die für Sie misslichen Rechtfolgen der frühen Bestellung zu umgehen. Daher wird man die Entpflichtung ggf. als unwirksam ansehen und weiterhin das frühere Recht anwenden. Ob Sie so verfahren wollen, müssen Sie entscheiden. Und natürlich der Vorsitzende….“
Eine Idee habe ich noch – dafür müsste ich aber wissen, welches OLG ggf. für einen Pauschgebührantrag zuständig wäre.“
Der Kollege hat sich dann leider nicht mehr gemeldet, so dass ich ihm meine „Idee“ nicht unterbreiten konnte. Vielleicht kommt die Rückantwort ja noch…..