Am Freitag hatte ich die Frage in den Raum gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Auswirkungen hat die nachträgliche Beauftragung als Wahlanwalt?. Nach Rücksprache mit meinem Coautor aus dem RVG-Kommentar habe ich/haben wir darauf geantwortet:
„Ich hätte überhaupt keine Bedenken gegen eine Geltendmachung der Differenz zwischen Pflichtverteidiger-Gebühr und Wahlverteidiger-Höchstgebühr. Aufgrund des erteilten Wahlverteidiger-Auftrages und auch der aufgehobenen Pflichtverteidiger-Bestellung gilt 52 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RVG nicht.“
Und wenn ich bzw. der Fragesteller den RVG-Kommentar schon anspricht, dann auch hier der Hinweis auf <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>