In die neue Woche starte ich heute mal wieder mit zwei Entscheidungen, die mit „Corona“ und seinen Folgen zu tun haben.
Hier kommt dann zunächst der OLG Celle, Beschl. v. 29.09.2022 – 1 Ss 14/22 – zur Frage der Strafbarkeit der Verweigerung eines Soldaten, einen Befehl zu befolgen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.
Das AG hat den Angeklagten wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt. Nach den vom AG getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte Soldat der Bundeswehr im Range eines Oberbootsmanns. Er erhielt von seinem Vorgesetzten, Kapitänleutnant pp., am 12.12.2021 telefonisch den Befehl, sich im Sanitätszentrum N. gegen COVID-19 impfen zu lassen. Der Angeklagte weigerte sich, dem von ihm als solchen erkannten Befehl Folge zu leisten, mit der im Telefonat mit seinem Vorgesetzten ausgeführten Begründung, er halte den Befehl für rechtswidrig. Auch dem daraufhin schriftlich am 17.12.2021 wiederholten Befehl leistete er bis zur Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils keine Folge.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:
„Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. Allerdings kommt es entgegen der Auffassung des Revisionsführers für die Entscheidung zur Schuldfrage nicht darauf an, ob die dem Angeklagten erteilten Befehle rechtswidrig waren oder nicht. Denn § 20 WStG dient der strafrechtlichen Absicherung jeden verbindlichen Befehls, wobei in § 11 SG geregelt ist, welche Befehle verbindlich sind. Unverbindlich sind danach – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit – grundsätzlich nur solche Befehle, die die Menschenwürde verletzen, die nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wurden oder gar zur Begehung einer Straftat verpflichten.
Dafür ist nach den Urteilsfeststellungen nichts ersichtlich. Den Befehlen haftet auch kein solcher Mangel an, dass sie unverbindlich wären, weil sie mit dem Sinn des Befehlsverhältnisses unvereinbar sind, insbesondere weil sie unter offensichtlicher Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck in die Persönlichkeitssphäre des Soldaten ein-griffen und ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dienstlichem Erfordernis und dem Eingriff in die Rechte des Soldaten aufwiesen (vgl. Münchener Kommentar zum StGB-Dau, 4. Aufl. 2022, Rn. 36 zu § 2 WStG).
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 SG muss der Soldat ärztliche Eingriffe, zu denen u.a. Impfungen gehören, auch gegen seinen Willen dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, 2 WNB 8.20, Rn. 13; zitiert nach juris). Eine Ausnahme besteht insoweit gem. § 17a Abs. 4 S. 2 SG nur, wenn im Einzelfall die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Ge-fahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden wäre. Dafür ist den Urteilsfeststellungen nichts zu entnehmen. Die befohlene Maßnahme war zudem geeignet, die Gesundheit des Angeklagten zu erhalten und die weitere Ausbreitung des COVID-19-Virus zu verringern (BVerfG, a.a.O., Rn. 173 und 239, juris). Allgemeine Gründe für die Rechtswidrigkeit der Erteilung des auf § 17a Abs. 2 Nr. 1 SG in Verbindung mit der Zentralen Dienstvorschrift A840/8 und der hierauf fußenden allgemeinen Regelung A1-840/8-4000 „Impf- und Prophylaxemaßnahmen“ gestützten Befehls sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 44/2022 vom 07. Juli 2022 zum Beschluss des BVerwG vom selben Tag unter dem dortigen Az. 1 WB 2.22).
Gleichwohl konnte das angefochtene Urteil auf die Sachrüge keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht sich nicht mit der Frage eines Irrtums auseinandergesetzt hat, obwohl es festgestellt hat, dass der Angeklagte von der Rechtswidrigkeit der Befehle ausgegangen ist und geglaubt habe, sie deshalb nicht befolgen zu müssen. Gemäß § 22 Abs. 3 WStG handelt ohne Schuld, wer einem unvermeidbaren Irrtum über die Unverbindlichkeit eines Befehls erliegt, wenn ihm zudem die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Befehl nicht zumutbar war. Auch wenn schon ein unvermeidbarer Irrtum im o.g. Sinn eher fernliegt, hätte es dazu weiterer Feststellungen bedurft, weil die Unvermeidbarkeit des Irrtums in tatsächlicher Hinsicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.“