Archiv für den Monat: September 2022

Sonntagswitz, heute mal wieder zum Herbst

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Am 23.09.2022 war kalendarischer Herbstanfang. Also passen heute mal wieder Witze zum Herbst. Und da sind:

Warum schaut Häschen im Herbst in alle Lampen rein?

Es will sehen, ob die Birnen schon reif sind


Sagt der alte Lord zu seinem Butler:

„James, es ist Herbst und nasskalt. Meine Frau hasst kalte Füße. Ich soll Sie anweisen, ab heute eine Wärmflasche mit ins Bett zu nehmen.“


Zwei Bären sitzen in ihrer Höhle und schauen zu, wie im Herbst das Laub von den Bäumen fällt.

Meint einer der Bären: „Eines kann ich Dir sagen, irgendwann lasse ich den Winterschlaf doch mal ausfallen und sehe mir den Typen an, der im Frühling immer die Blätter wieder an die Bäume klebt!“


Fragt die Biologielehrerin die Klasse:

„Wer von euch weiß, warum die Zugvögel im Herbst und Winter in den Süden fliegen?“

Antwortet ein Schüler: „Na das ist doch klar! Weil es zu Fuß viel zu weit wäre!“

Wochenspiegel für die 38. KW., das war Vorratsdaten, Urlaub, Telefon, Gasmangel und beA

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In den Sonntag starte ich dann auch heute mit dem Wochenspiegel, und zwar für die 38. KW/2022, und zwar mit folgenden Beiträgen:

  1. EuGH verbietet Vorratsdatenspeicherung, aber…

  2. VG Trier: Untersagung des Inverkehrbringens CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel

  3. Arbeitgeber müssen auf Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen,

  4. Gasmangel kann kartellrechtlichen Spielraum für Kooperationen ausweiten,

  5. Schmerzensgeld bei Erblindung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers,
  6. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) im Überblick

  7. LG Hagen: Kein DSGVO-Auskunftsanspruch mehr, auch wenn Auskunft falsch oder nicht vollständig

  8. Vom NetzDG zum DSA – was ändert sich für Social-Media-Plattformen?

  9. Telefon am Arbeitsplatz: Kontrolle, Privatnutzung & Handyverbot,

  10. und dann aus meinem Blog: beA I: Nochmals: Revision per Fax geht nicht mehr, oder: Warum beantragt man nicht Wiedereinsetzung?

Wie berechnet sich der Haushaltsführungsschaden?, oder: LG Tübingen macht es nach den Sätzen des JVEG

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Tübingen, Urt. v. 15.09.2022 – 5 O 29/21 -, nimmt das LG zum Haushaltsführungsschaden Stellung.

Der Kläger hat bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte unsteitig allein haftet eine HWS-Distorsion sowie Prellungen erlitten. Der Kläger macht u.a. einen

Der Kläger trägt weiter vor, dass er einen Haushaltsführungsschaden erlitten habe. Der Kläger, der inzwischen 70 Jahre alt ist, lebt mit seiner Ehefrau und einem erwachsenen Sohn, der zu 100 % schwerbehindert ist, zusammen. Im Haushalt der Familie ist es so vereinbart war, dass der Kläger den Haushalt bewältig, während die Frau erwerbstätig war. Er trägt weiter vor, dass im Durchschnitt aller Wochentage 3,5 Stunden pro Tag anfallen würden, sowie die Zeiten für Fahrten wegen des behinderten Sohnes. Während der Dauer von 95 Tagen, in denen er sich im Krankenhaus befunden habe, wären so 332,5 Stunden angefallen, dazu kämen jeweils 13 Logopädietermine und 26 Fahren zu Behindertentransportveranstaltungen des Sohnes, wodurch sich weitere 13 Stunden jeweils ergeben hätte, sodass er insgesamt für 358,5 Stunden jeweils 10,00 €, somit 3.585,00 €, begehre.

Das LG hat als Haushaltsführungsschaden 1.303,40 EUR zugesprochen und führt dazu aus:

„Das Gericht erachtet sich aufgrund eigener Erfahrung für den zeitlichen Umfang als sachkundig zur Beurteilung von anfallender Haushaltsarbeit in Haushalten der Größenordnung 1 – 4 Personen, worunter auch der vorliegende Haushalt fällt.

Unter Berücksichtigung der üblicherweise anfallenden Zeiten für die Nahrungsmittelzubereitung, die Reinigungsarbeiten, die Arbeiten bezüglich der Versorgung der Wäsche und der weiteren im Haushalt üblicherweise anfallenden Arbeiten erscheint der klägerseits geltend gemachte Zeitraum von 3,5 Stunden pro Tag nachvollziehbar und zutreffend.

Plausibel und nicht substantiiert bestritten erscheint sodann die Arbeitsverteilung im Haushalt, die der Altersstruktur entspricht.

Danach war von 3,5 Stunden pro Tag auszugehen. Hinsichtlich der Einschränkung konnte das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W folgen, aus denen hervorgeht, dass längstens 2 Wochen 100 % Einschränkungen bestanden, sodann längstens 3 weitere Wochen mit 40 % und 3 weitere Wochen mit 20 %. Bei einem Stundensatz von 14,00 €, auf dessen Höhe noch einzugehen sein wird, und 3,5 Stunden pro Tag, sowie 7 Tagen pro Woche ergeben sich insgesamt 380 %, somit 1.303,40 €.

Zum Stundensatz:

Das erkennende Gericht legt seit Jahren bei Haushaltsführungsschäden den Betrag zugrunde, der sich aus § 21 JVEG ergibt; die Zugrundelegung erfolgt auf der Basis von § 287 ZPO (vgl. z. B. LG Tübingen, Urteil von 10.12.2013, 5 O 80/13, Juris).

Das Gericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Als Stundensatz wurden unter Anwendung von § 287 ZPO…12,00 € (Anm.: heute 14,00 €) zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber geht in § 21 JVEG von einer Entschädigung von Nachteilen bei der Haushaltsführung von (Anm.: heute) 14,00 € aus. Damit gibt der Gesetzgeber eine eigene, pauschalierende Bewertung für den Wert dieser Tätigkeiten ab; auch unter pauschalierender Anwendung von  § 287 ZPO ist kein Grund ersichtlich, bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens hiervon abzuweichen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein Unfallverletzter für die Zeit, in der er verletzungsbedingt den Haushalt nicht führen kann, eine geringere Entschädigung erhalten würde, als in der Zeit, in der er wegen desselben Unfalls Monate später vor Gericht als Zeuge aussagt und deswegen an seiner Haushaltstätigkeit gehindert ist.“

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist diesen Erwägungen bisher, unterstützt von einigen wenigen Literaturstellen, nicht gefolgt, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018, 22 U 97/16, Juris. Dort ist ausgeführt, dass die Anknüpfung des Landgerichts Tübingen an § 21 JVEG abzulehnen wäre, weil der Anknüpfungspunkt ein anderer wäre.

Zur weiteren Begründung wird auf einen Aufsatz von Wenker verwiesen. Wenker wiederum hat sich in einer Urteilsanmerkung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen befasst (Wenker, Juris PR-VerkR 3/2016, Anmerkung 3, Juris). Zur Begründung führt Wenker aus, dass bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens es nicht um eine Inanspruchnahme von wenigen Stunden als Zeuge ginge, sondern um einen deliktischen Schadensersatzanspruch für einen längeren Zeitraum. Diese Begründung erscheint nicht tragfähig.

Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, weshalb es bei einer Inanspruchnahme von wenigen Stunden um andere Bemessungskriterien gehen soll, als bei einer längeren Inanspruchnahme. Die Ausgangslage ist in beiden Situationen dieselbe:

Der den Haushalt Führende ist daran gehindert. Es mag durchaus in einzelnen Fällen nachvollziehbar sein, wenn ein Gericht hier auf aufwändige Art und W exakte oder vermeintlich exakte Berechnungen vornimmt. Dessen ungeachtet gilt jedoch auch für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens das Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat der Richter im Regelfall gesetzliche bzw. gesetzgeberische Pauschalierungserwägungen zu bedenken. Hier hat sich der Gesetzgeber in § 21 JVEG mit dieser Problematik befasst. Er hat dabei nicht unterschieden, ob die Inanspruchnahme des Zeugen nur kurzfristig oder in mehreren Terminen erfolgt. Ein Grund, bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens hier nach der Dauer der Inanspruchnahme zu differenzieren, ist daher nicht ersichtlich.

Auch die Erwägungen von Balke, SVR 2016, 60 – 62, Juris, helfen hier nicht weiter. Balke führt aus, dass das Landgericht Tübingen verkannt habe, dass keine Zeugenentschädigung, sondern ein Schadenersatz geltend gemacht worden wäre. Auch diese Begründung erscheint nicht tragfähig. Dem Gericht war und ist bewusst, dass im einen Fall Schadensersatz, im anderen Fall Zeugenentschädigung verlangt wird. Bei der Schätzung des Entschädigungsbetrages beim Schadenersatz geht es jedoch nicht darum, zwischen verschiedenen Funktionen eines Geschädigten zu unterscheiden, sondern nur darum, die Höhe des Schadens zu schätzen. Die Höhe des Schadens entspricht jedoch in tatsächlicher Hinsicht der Zeugenentschädigung; in beiden Fällen fällt der geschädigte Zeuge für einen bestimmten Zeitraum als Erbringer von Haushaltsführungsleistungen aus.

Hinzu kommt eine weitere Erwägung:

In beiden Fällen trägt letztendlich die Kosten der Schädiger. Der Schädiger bezahlt sowohl den eigentlichen Schadenersatz, als auch im Rahmen der Gerichtskostenabrechnung die vom Staat zunächst noch vorgeschossene Zeugenentschädigung. Das bedeutet, dass praktisch der Schädiger aus eigenen Mitteln dem geschädigten Zeugen für diejenigen Stunden, in denen er bei Gericht sitzt, 14,00 € pauschaliert bezahlen muss, für diejenigen Stunden, in denen er krank zu Hause beispielsweise liegen muss oder sich im Krankenhaus befindet und seine Haushaltstätigkeit nicht nachgehen kann, nur einen aufwendig ermittelten, wesentlich geringeren Betrag. Diese Differenzierung findet im Gesetz keine Grundlage.

Das Gericht hält daher an der entsprechenden Anwendung von § 21 JVEG im Rahmen der Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO fest und legt daher 14,00 € pro Stunde pauschal zugrunde.“

Schockschaden nach tödlichem Unfall des Sohnes, oder: Hinterbliebenengeld und dessen Bemessung

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So, im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zu Unfallfolgen.

Ich starte mit dem OLG Celle, Urt. v. 24.08.2022 – 14 U 22/22. Geltend gemacht worden sind vom Kläger Schmerzens- bzw. Hinterbliebenengeld nebst Zinsen aus einem Verkehrsunfall am sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Der 2006 geborene Sohn des Klägers ist von einer von dem Beklagten versicherten Sattelzugmaschine während eines Abbiegevorgangs tödlich verletzt worden. Während die Ehefrau des Klägers den Unfall aus unmittelbarer Nähe mit ansehen musste, traf der Kläger selbst kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle ein. Dabei sah er auch den Körper seines verstorbenen Sohnes. Der Kläger bedurfte vor Ort angebotener Hilfe der Notfallseelsorge. Er begab sich zusammen mit seiner unfallbedingt psychisch schwer erkrankten Frau in psychologische Behandlung. Der Beklagte zahlte dem Kläger insgesamt Vorschüsse in Höhe von 15.000 €.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch aufgrund eines sogenannten Schockschadens. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen PD Dr. Dr. W. sei bei dem Kläger von einer leichten depressiven Episode sowie einem normalpsychologischen Trauerzustand auszugehen. Die Beeinträchtigungen gingen daher nicht deutlich über das hinaus, was Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß erleiden würden. Der Kläger habe allerdings dem Grunde nach einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld, jedoch lediglich in Höhe der bereits gezahlten 15.000 €. Dieser Betrag orientiere sich sowohl an den Vorstellungen des Gesetzgebers als auch der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil für zukünftige Schäden nichts ersichtlich sei.

Dagegen die Berufung, die nur hinsichtlich des Feststellungsantrages Erfolg hatte.

Das OLG hat seine Entscheidung umfangreich begründet. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, und zwar:

  1. Für die Annahme eines sog. „Schockschadens“ sind ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen, in denen sich nach der Wertung des Gesetzes lediglich das „normale“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht, nicht ausreichend.
  2. Alleine die von ärztlicher Seite für notwendig erachtete Behandlung, weil der Tod eines nahen Angehörigen nicht verarbeitet werden kann, belegt noch keine nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bestehende Gesundheitsverletzung.
  3. Von wesentlicher Bedeutung bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind die gesundheitlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Anspruchstellers. Zu berücksichtigen sind auch die familiären Belastungen, insbesondere ggf. im Verhältnis zu einer Ehefrau sowie die grobe Fahrlässigkeit des Unfallverursachers.
  4. Es erscheint  angemessen, auch das Hinterbliebenengeld im Bereich des Durchschnitts von 10.000,00 EUR anzusetzen und diesen Durchschnittsbetrag wegen des besonders schmerzlichen Verlustes eines minderjährigen Kindes mit messbaren Krankheitsfolgen (Anpassungsstörung und leichte Depression) auf 15.000,00 EUR zu erhöhen.
  5.  Auch wenn ein Anspruch nach Schockschadensgrundsätzen nicht besteht, liegt trotzdem bereits ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor.

Ich habe da mal eine Frage: Was versteht man unter „zusätzliche Gebühren“?

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Die Gebührenfrage stammt heute mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger, und zwar: Sind Reisekosten zusätzliche Gebühren?

Die dort gestellte Frage lautete:

„Mein Mandant aus B. wurde in K.amen geblitzt, man stellte fest, er hatte keinen Führerschein. Ihm wurde aufgrund seiner Vorstrafen (und weil er es verpeilt hatte) ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Erstinstanzlich bekam er ordentlich sein Fett weg und meldete sich zur Berufungsinstanz bei mir, nachdem er zu spät zum Termin kam und die Berufung verworfen wurde. Es bestand kein Vertrauensverhältnis, man kannte sich nicht, mein Mandant kam zu mir. Ich habe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und nach Gewährung Umbeiordnung. Das LG D.stimmte zu mit der Maßgabe, dass keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Ich bin nach D., habe verhandelt und meine Gebühren abgerechnet: Terminsgebühr, Abwesenheitspauschale, Reisekosten. AG K. hat gekürzt auf die kleinste Abwesenheitspauschale und die Reisekosten von Geschäftssitz der Kollegin.

Ist das o.k. oder nicht?“