Und dann noch zum Abschluss des Tages die Gebührenfrage, nämlich:
„…. ich hätte eine Frage zur Einmaligkeit der Gebühren in der selben Angelegenheit. Mehrere Blicke in Ihren RVG Kommentar in 6. Auflage haben bei mir insoweit nicht für eine Klärung gesorgt oder ich habe an der falschen Stelle geschaut. Ich versuche mich so kurz wie möglich zu halten und wäre für Ihre Einschätzung dankbar.
Ich wurde dem Beschuldigten zunächst durch das AG pp1 für die Dauer der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin beigeordnet, da er selbst von selbiger ausgeschlossen war.
Ich habe die Gebühren 4100, 4104, 4102 Nr. 1 VV RVG gegenüber der Staatskasse geltend gemacht und auch erhalten.
5 Monate nach meiner ersten (beschränkten) Beiordnung wurde ich im gleichen Ermittlungsverfahren nun durch das AG pp2 und nunmehr unbeschränkt beigeordnet.
Der Mandant wurde rechtskräftig freigesprochen und ich habe die Festsetzung der Pflicht- und Wahlverteidiger beantragt.
Ich habe hierbei die Gebühren 4100 sowie 4104 VV RVG erneut zur Festsetzung beantragt.
Die Bezirksrevisorin wendet nun lediglich pauschal ein, dass die „ausbezahlten Gebühren“ aus der ersten Festsetzung auf das „nachfolgende Strafverfahren anzurechnen“ seien.
Dies dürfte jedenfalls hinsichtlich der Gebühr 4102 Nr. 1 VV RVG unzutreffend sein, da ich diese Gebühr nicht ein zweites Mal zur Festsetzung beantragt habe. Wie sieht es bei den beiden anderen Gebühren aus?
Ich frage mich nunmehr, ob § 15 Abs. 2 RVG einschlägig ist, da sich dieselbe Angelegenheit u.a. über einen einheitlichen Auftrag definiert.
Daher meine Frage: Ist ein solcher einheitlicher Auftrag und somit dieselbe Angelegenheit nach Ihrer Ansicht bei zwei getrennten Beiordnungen als Pflichtverteidiger (wobei die eine auch noch beschränkt (ob zulässig oder nicht mag mal dahinstehen) war), im unstreitig selben Strafverfahren, noch gegeben?“
Interessante Frage, die wir so noch nicht hatten.