Heute stelle ich dann drei StGB-Entscheidungen vor.
An der Spitze der BGH, Beschl. v. 29.03.2022 – 2 StR 426/21- zum Vorliegen eine Amtsanmaßung. Das LG hat de Angklagten u.a. wegen Amtsanmaßung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte.
„1. Die Verurteilung des Angeklagten in Fall 2 der Urteilsgründe wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen wollte der alkoholisierte und unter dem Einfluss von Amphetamin stehende Angeklagte durch die Vorspiegelung, Polizist zu sein, Geld für den Erwerb von Drogen erlangen. Er trat an den vor einem Wohnhaus wartenden Zeugen F. heran, erklärte ihm bewusst wahrheitswidrig, von der Polizei zu sein und forderte ihn auf, ihm seinen Ausweis auszuhändigen. Der Zeuge ging davon aus, dass der Angeklagte, der einen „hibbeligen Eindruck“ machte, unter Drogen stehe. Er erwiderte, er glaube nicht, dass der Angeklagte von der Polizei sei. Der Angeklagte forderte ihn daraufhin auf, in ein in der Nähe geparktes Fahrzeug einzusteigen. Als der Zeuge auch dieser Aufforderung nicht nachkam, zog der Angeklagte sein T-Shirt hoch und zeigte dem Zeugen eine im Hosenbund steckende Spielzeugwaffe, die er wenige Zentimenter aus dem Hosenbund herauszog. Die Waffe wirkte auf den Zeugen echt, so dass er schockiert war und sich durch den Angeklagten bedroht fühlte. Kurz darauf fing der Angeklagte jedoch an zu lachen und fragte: „Sieht echt aus, oder?“ Ihm war bewusst geworden, dass er den Zeugen nicht würde täuschen und zu einer Ausweiskontrolle bewegen können. Er fragte den Zeugen sodann, ob dieser Drogen bei sich habe und ob er Pep oder Ecstasy kaufen wolle.
b) Gemäß § 132 StGB macht sich strafbar, wer als Inhaber eines öffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt ( § 132 Var. 1 StGB ) oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf ( § 132 Var. 2 StGB ).
Zwar ist es für die Tatbestandverwirklichung ohne Belang, ob im Einzelfall der Betroffene die fehlende Befugnis des Täters erkennt oder auf die vermeintlich amtliche Maßnahme reagiert (OLG Frankfurt, NJW 1964, 61, 63 [OLG Frankfurt am Main 06.03.1963 – 2 Ss 1192/62] ; OLG Stuttgart, NStZ 2007, 527, 528; Krauß in: LK-StGB, 13. Aufl., § 132 Rn. 4). Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorität staatlichen Handelns schützen soll, hat eine Handlung jedoch mangels Gefährlichkeit keine Tatbestandserheblichkeit, wenn sie nach dem Verständnis eines unbefangenen Beobachters offenkundig so weit von normaler staatlicher Tätigkeit abweicht, dass der Eindruck staatlichen Handelns nicht erweckt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 4 StR 416/93 , BGHSt 40, 8, 12 f. ; Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11 , BGHSt 56, 196, 202 ; Krauß, aaO; Hohmann in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 132 Rn. 3 jeweils mwN). Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der erkennbaren Drogenbeeinflussung und des von allen Zeugen als „sehr auffällig“ beschriebenen Verhaltens des Angeklagten, hätte das Landgericht näher prüfen müssen, ob ein solcher Ausnahmefall vorlag.“