Die zweite „Einziehungsentscheidung“ kommt mit dem LG Berlin, Beschl. v. 10.06.2022 – (516 KLs) 251 Js 72/22 (6/22) – ebenfalls aus Berlin. Das LG hat zur Beteiligung eines Nebenbetroffenen im Einziehungsverfahren (§ 438 StPO), wenn es um die Einziehung von Wertersatz geht, Stellung genommen.
Hier der Sachverhalt:
„Mit ihrer am 22. März 2022 erhobenen und durch Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2022 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Berlin den insgesamt fünf Angeklagten; darunter zwei Brüder des Antragstellers, der am 29. Dezember 2000 geborene pp. sowie zur Last, vom 29, auf den 30. Dezember 2021 einen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung begangen zu haben. Durch die Tat sollen sie 19.000,00 Euro Bargeld erlangt haben.
Am 28. Februar. 2022 hat das Amtsgericht Tiergarten — (349 Gs) 251 Js 72/22 (744/22) — auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 73, 73c StGB in Verbindung mit §§ 111e, 111j StPO zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner den Vermögensarrest in Höhe von 19.000,00 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet.
Am 1. März 2022 wurde die Wohnanschrift der Brüder des Antragstellers.in der pp in pp. aufgrund der gegen diese gerichteten Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2022 — (349 Gs) 251 Js 72/22 (678/22) — durchsucht. Dabei wurden in einem gemeinsamen Zimmer des Antragstellers und seiner beiden angeklagten Brüder auf einem Regalbrett des Kleiderschrankes ein Bargeldbetrag von 5.8000,00 Euro in 29 zusammengerollten 500-Euro-Scheinen aufgefunden. Obwohl der Antragsteller den Polizeikräften vor Ort mitteilte, dass die Geldscheine in seinem Eigentum stünden, wurden diese in Vollziehung des Vermögensarrestes gegen seinen pp. gepfändet.
Der Antragsteller macht weiterhin das Eigentum an den gepfändeten 500-Euro-Scheinen geltend und hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Mai 2022 seine Beteiligung an dem Verfahren als Nebenbetroffener beantragt.
Das LG hat den Antrag abgelehnt:
„Der Antrag war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beteiligung als Nebenbetroffener in der Person des Antragstellers nicht vorliegen.
Gemäß § 438 Abs, 1 S. 1 StPO ordnet das Gericht, wenn über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden ist, an, dass eine Person, . die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder diese Person an dem Gegenstand. ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte.
Vorliegend ist das Verfahren bereits nicht auf die Einziehung eines oder mehrerer Gegenstände gerichtet, die dem Antragsteller gehören. Denn das Verfahren gegen die Angeklagten richtet sich auf die Einziehung von Wertersatz. Zu deren Sicherung •ist der Vermögensarrest gegen alle Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet worden, in dessen Vollziehung gegen den Bruder des Antragstellers das von ihm als in seinem Eigentum stehend reklamierte Bargeld am 1. März 2022 gepfändet worden ist.
Die Einziehung von Wertersatz wird in § 438 Abs. 1 StPO aber nicht erwähnt, sie berührt weder im subjektiven Verfahren noch im objektiven Verfahren nach § 424 StPO gegen den Einziehungsbeteiligten die Rechte Dritter (vgl. BT-Drs. 18/9525, 88; Schmidt, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 438 Rn 4). Eine Beteiligung als Nebenbetroffener kommt bei ihr nicht in Betracht, weil der bloß einen staatlichen Zahlungsanspruch titulierenden Anordnung der Wertersatzeinziehung die für die Nebenbetroffenheit nach § 438 StPO ursächliche (unmittelbare) dingliche Wirkung fehlt (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 438 Rn 2). Soweit die Gesetzesbegründung auf Seite 93 ausführt, die Vorschrift regele die Beteiligung aller anderen Personen. als den Einziehungsbeteiligten, die von• der Anordnung der Einziehung oder der Wertersatzeinziehung in ihren Rechten betroffen sein können, handelt es sich — auch angesichts der dort weiter folgenden Ausführungen, die Rechtslage durch den vormaligen § 431 Abs. S. 1 StPO, der ebenfalls nur die Einziehung eines Gegenstandes. betraf, gelte fort — um ein offensichtliches redaktionelles Versehen (so auch: Schmidt und Köhler, jeweils a.a.O.).“