Und dann heute der RVG-Tag, allerdings ohne gebührenrechtliche Entscheidungen. Der Ordner ist leer.Ich bin also sehr an gebührenrechtlichen Entscheidungen interessiert.
Aber ich habe dann hier zunächst etwas kostenrechtliches, nämlich den BVerfG, Beschl. v. 08.06.2022 – 2 BvR 13/21 – zur Anordnung der Auslagenerstattung und der Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde.
Beim BVerfG war ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig. Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betraf die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung. Das OLG erklärte mit dem angegriffenem Beschluss vom 08.12.2020 – III-3 AR 64/20 – die Auslieferung für zulässig. Auslieferungshindernisse bestünden nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf bewilligte die Auslieferung am 1612.2020.
Unter Bezugnahme auf das BVerfG, Urteil vom 01.12.2020 (BVerfGE 156, 182 ff.) forderte die GStA Düsseldorf am 05.01.2021 die rumänischen Behörden zu ergänzenden Informationen sowie weiteren Zusicherungen hinsichtlich der den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung wahrscheinlich erwartenden Haftbedingungen auf. Nachdem das OLG am 07.01.2021 die Entscheidung über einen Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Hinblick auf die angeforderten ergänzenden Informationen der rumänischen Behörden zurückgestellt hatte, erklärte der Verfolgte mit Schriftsatz vom 12.01.2021 das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem BVerfG für erledigt.
Mit Beschluss vom 10.02.2021 – III-3 AR 64/20 – erklärte das OLG die Auslieferung für unzulässig und hob den Auslieferungshaftbefehl sowie die Haftfortdauerentscheidungen auf. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in Rumänien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genüge beziehungsweise in der er entgegen Art. 4 GRCh einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 erklärte der Verfolgte daraufhin auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt.
Das BVerfG hat dann noch über die Kosten des Verfahrens entschieden. Diese hat es der Staatskasse auferlegt.
„Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Hauptsache ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie mit Schriftsätzen vom 12. Januar 2021 und vom 21. Februar 2022 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.
a) Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu befinden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. etwa BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; BVerfGK 5, 316 <327 f.>). Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde findet im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 – 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 <116>). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 10. Februar 2021, mit dem es die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien für unzulässig erklärt hat, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde vom 6. Januar 2021 geltend gemachte Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtete.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).“
Abgerechnet wird dann nach § 37 RVG.