Heute Gebührenfreitag mit zwei kurzen/zackigen Entscheidungen.
Zunächst kommt hier der BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – 3 StR 55/22 – zum PKH-Antrag im Adhäsionsverfahren. In einem Verfahren mit dem Vorwurf des Totschlags hatte die Tochter der durch die Tat Getöteten und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin in der Tatsacheninstanz beim LG im Wege der Adhäsion einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend gemacht. Sie hat dann beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren für die Rechtsmittelinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen. Der BGG hat den Antrag abgelehnt:
„Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 324/18, juris Rn. 2). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen hat. Eine derartige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Nebenklägerin jedoch weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsmittelinstanz abgegeben; auch ansonsten hat sie hierzu nichts vorgetragen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die – aktuellen – wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17, juris Rn. 1; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17, juris Rn. 1). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz; eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung hat es somit nicht bedurft (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17, juris Rn. 1).“
Sollte man als Nebenklägervertreter auf dem Schirm haben.