Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Muss der Mandant die Gebühren für die Berufung selbst tragen?.
Zu der Frage sind ja einige ungläubige Anmerkungen kommen, die ich nachvollziehenkann. Nicht im Hinblick auf den fragenden Kollegen, sondern im Hinblick auf den Beschluss, den der Kollege bekommen hat.
Aber da man ja nie weiß, ob man nicht doch etwas übersehen hat, hatte ich – vor meiner Antwort – bei dem Kollegen noch einmal nachgefrag, und zwar:
„Nur für mich zum Verständnis: Sie haben nach Berufungsrücknahme die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht?“
Und nachdem der Kollege – an sich wenig überraschend – darauf mit: „Ja natürlich!“ geantwortet hatte, habe ich ihm geantwortet:
„…. dann ist das m.E. Blödsinn.
Das sind „Ihre“ gesetzlichen Gebühren. Kostenschuldner ist die Staatskasse, nicht der Mandant.
Ob die Staatskasse die Gebühren dann beim Mandanten als Kosten des Verfahrens geltend macht (Nr. 9007 KV GKG), steht auf einem anderen Blatt.
Also: Durchfechten.“
Ich hoffe, der Kollege befolgt meinen Rat und schickt mir dann den Beschluss, über den ich dann gerne hier berichten werden.
Im Übrigen: Manche Dinge versteht man nicht……