Im Freitag hatte ich folgende Frage in den Raum gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht im “externen Begutachtungsverfahren” eine zweite Verfahrensgebühr?
Hier dann meine Antwort:
M.E. hat das LG pp.Recht. Es handelt sich um ein Überprüfungsverfahren, in dem ein externes Gutachten eingeholt wird, das Voraussetzung für die Entscheidung ist. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit und es entsteht nicht noch einmal die Nr. 4201 VV RVG.
Ich meine, das ist vergleichbar mit dem Erkenntnisverfahren. Da werden ja ggf. auch externe Gutachten eingeholt und es handelt sich dabei nicht um eine eigene/neue Angelegenheit.“