Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, und zwar heute mal wieder eine verkehrsstrafrechtliche Fragestellung betreffend; die Frage stammt aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“.
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Ich soll für den Mandanten eine Sperrfristverkürzung beantragen. Bisher war ich für ihn nicht tätig, insbesondere nicht im Hauptsacheverfahren. Fällig wird wohl 4204, wobei ich mich auch frage, ob in diesem Fall nicht sogar eine Einzeltätigkeit vorliegt.
Frage: Wenn 4204, kann ich dann hier grundsätzlich auch die Grundgebühr abrechnen, weil ich ja bislang noch nicht tätig war?