Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Nr. 4142 VV im selbständigen Einziehungsverfahren?
Und hier dann die Antwort:
„Ich bin im Moment auf Borkum, daher nur kurz. M.E. könnte das gehen ähnlich wie das Beispiel bei Burhoff/Volpert, RVG, Rn 2126 mit Verweis auf Rn 154 ff.
Die Frage ist, ob es sich um eine neue Angelegenheit handelt. Wenn ich das hier aber so schreibe, bekomme ich Zweifel, ob meine bisherige Auffassung, das zu verneinen, richtig ist. Daher würde ich es mit der 4101, 4119, 4142 VV RVG mal versuchen. Mich würde dann natürlich der Ausgang interessieren.
Wenn man eine neue Angelegenheit verneint, ist zumindest aber ggf. noch die Nr. 4142 VV RVG entstanden, wenn Sie die noch nicht geltend gemacht haben. Allerdings: Ist der Mindestwert überschritten? War aber bestimmt eine besonders kostbare Tatwaffe.“