Am Freitag hatte die Frage gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn ich den Einziehungsbeteiligten vertreten habe?
Und als Antwort hatte ich zunächst auf den RVG-Kommentar zur Nr. 4142 VV RVG verwiesen und auf meinen Beitrag Die Anwaltsvergütung bei Einziehung und verwandten Maßnahmen – ein Update aus RVGreport 2019, 82. Die Kollegin hatte dann aber noch einmal geantwortet:
„Hallo,
lieb, dass Sie so schnell antworten.
Ich habe in der Rechtsprechung auf Ihrer Homepage gesucht und auch Ihren Aufsatz gelesen. Vielleicht bin ich zu blond, aber ich habe nicht gefunden, welche Gebühren man abrechnen darf, wenn man nur den dritten Einziehungsbeteiligten im Verfahren bei der Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss abrechnen darf. Sorry…“
Und ich habe dann erwidert:
„Moin,
ok, m.E. dann die 4100 VV RVG, die Nr. 4104 VV RVG und die Nr. 4142 VV RVG. Ist aber nicht ganz unstreitig. Rechtsprechung finden Sie auf meiner HP.“