Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Und noch mal: Wie ist das mit der Verbindung?.
Und dazu meine Antwort:
„M.E. schon. Bis zur Verbindung waren in beiden Verfahren die Nr. 4100 VV RVG und die Nr. 4104 VV RVG entstanden. Die entstehen in dem „neuen“ Verfahren nicht noch einmal, gehen durch die Verbindung aber nicht verloren (Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 VV RVG). Es handelt sich bei beiden Gebühren um „notwendige“ Auslagen, die die Staatskasse nach dem Beschluss ja wohl tragen muss.
Der Rechtspfleger wird wahrscheinlich zicken, ich würde es aber versuchen.“