Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Anrechnung von Zuzahlungen nach einem Kanzleiwechsel?
Hier dann die Antwort, die – das räume ich ein – ich mir von meinem Coautor im RVG-Kommentar – habe abgesegnen lassen. Der macht ja auch im Kommentar den § 58 Abs. 3 RVG.
Wir meinen:
„….. wenn sich der Rechtsanwalt noch zum Pflichtverteidiger bestellen lässt, steht ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, § 45 Abs. 3 RVG. Dann muss er wohl nur die Zahlungen, die er aus der vorherigen Wahlverteidigung bekommen hat, anzeigen. Hat er keine bekommen, muss er auch nichts anzeigen. Das RVG denkt da in natüröichen Personen (Rechtsanwalt), das Sozietätsverhältnis spielt nach meinem Verständnis im RVG keine Rolle……“
Und wenn ich schon von meinem Coautor spreche, dann <<Werbemodus an>> hier auch der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>