Am Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: “Zähltermin” bei der SteuFa – gibt es dafür die Vernehmungsterminsgebühr?
Hier meine Antwort:
„……
danke für die Nachfrage,
Aber: Ich denke, ich muss Sie enttäuschen. Aber ich denke, dass Sie den Termin nicht unter die Nr. 4102 Nr. 1 oder 2 VV RVG fassen können. Denn es hat ja wohl schon keine Vernehmung stattgefunden (oder?). Dann passt es nicht.
Nach meiner Auffassung können Sie die Nr. 4102 VV RVG auch nicht analog anwenden. Teilweise wird das in der Rechtsprechung anders gesehen, was m.E. aber nicht richtig ist.
Sie können die Teilnahme an dem Termin also nur im Rahmen einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) geltend machen, es sei denn, Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die analoge Anwendung möglich ist und fechten es durch.“
Der Kollege hat sich dann noch einmal gemeldet. Er wird es „durchfechten“. Ich bin gespannt……