Am Freitag hatte ich gefragt nach: Ich habe da mal eine Frage: Rechne ich nach Verbindung nach altem oder neuem Recht ab?
Auf die Frage hatte es bei FB folgende „Antwortenfolge“ gegeben:
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Antwort 1: Ich denke, für B gibt es nix .
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Antwort 2 (des Fragestellers“: Aber was ist mit dem verschmolzenen Klumpen aus A und B? Neues oder altes Recht?
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Detlef Burhoff: Burhoff/Volpert, RVG, §§ 60 f.: Da hilft § 60 RVG nicht. Es gilt das Recht, das für das führende Verfahren gilt.
Man neigt in der gerichtlichen Praxis (aus mir nicht bekanntem Grunde) dazu, das ältere (=früher bei Gericht eingegangene) Verfahren „führen“ zu lassen. Muss man dann auf dem Schirm haben, was das für Abrechnung bedeutet. Welches Aktenzeichen „führt“, hat für den Entscheider keine wirkliche Bedeutung. Jedenfalls mir mag kein Grund einfallen, dem einen oder dem anderen Az. den Vorzug beim „führen“ zu geben.